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Grundlagen / Brandschutzunterweisung
Eine Brandschutzunterweisung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 6 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber alle Beschäftigten über die in ihrem Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen sowie das Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen. Dies muss:
vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung).
bei Änderungen des Tätigkeitsbereiches (anlassbezogen) und
in angemessenen Zeitabständen (mind. jährlich) erfolgen.
Gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber zudem "diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen", woraus sich die Notwendigkeit von Evakuierungshelfern ergibt.
Was sind Brandschutz- und Evakuierungshelfer?
Gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Unternehmer dazu verpflichtet, Maßnahmen zur ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung festzulegen. Es gibt keine offizielle Pflicht, Evakuierungshelfer auszubilden und zu ernennen, diese helfen jedoch der Pflicht zur schnellen und sicheren Evakuierung nachzukommen.
Nach ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Evakuierung) zu treffen, festzulegen und zu dokumentieren.
Brandschutzhelfer unterstützen bei der Evakuierung, haben darüber hinaus jedoch weitere Aufgaben, wie u. a. :
die Brandmeldung an die Feuerwehr
Entstehungsbrandbekämpfung ohne Eigengefährdung
Unterrichtung der Feuerwehr beim Eintreffen über die Lage vor Ort
ggf. die Bedienung und Nutzung von Brandschutzeinrichtungen
unterstützen den Arbeitgeber im vorbeugenden Brandschutz (wie Vermeiden von Brandlasten, Freihalten von Fluchtwegen)
Evakuierungshelfer sorgen für die sichere Evakuierung im zugewiesenen Verantwortungsbereich im Brand- oder Gefahrenfall und haben darüber hinaus u. a. folgende Aufgaben:
unterstützen ortsunkundige und (mobilitäts-)eingeschränkte Personen
begleiten evakuierte Personen an die Sammelstelle
sichern bzw. verhindern Sie die Nutzung von speziellen Wegen - wie ggf. Aufzügen
prüfen evakuierte Bereiche auf noch anwesende Personen
führen eine Vollzähligkeitskontrolle nach abgeschlossener Evakuierung durch
beaufsichtigen Personen an der Sammelstelle
führen in regelmäßigen Abständen dokumentierte Evakuierungsübungen durch, um alle anwesenden Personen für den Ernstfall zu sensibilisieren.
Anzahl Brandschutz- und Evakuierungshelfer?
Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel hierbei ausreichend. Eine größere Anzahl kann jedoch z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Darüber hinaus sind Schichtbetrieb und Abwesenheiten z. B. durch Fortbildung, Urlaub oder Krankheit zu berücksichtigen.
Die Anzahl an Evakuierungshelfern muss nach § 10 Arbeitsschutzgesetz in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren stehen und ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Auch die Ausrüstung der Evakuierungshelfer (Kennzeichnungsweste, Anwesenheitslisten, Kommunikationsmittel usw.) ist individuell festzulegen.
Folgende Faktoren bestimmen maßgeblich, wie viele Evakuierungshelfer vorhanden sein sollten:
Angemessenes Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten
Betriebliches Gefährdungspotenzial
Anzahl eingeschränkter Personen vor Ort
Anzahl betriebsfremder Personen, die sich in den Räumlichkeiten weniger gut auskennen
Da sich beide Rollen ergänzen, können Brandschutzhelfer i. d. R. auch als Evakuierungshelfer ausgebildet werden.
Achtung: Je nach betrieblichen Gegebenheiten, Gefahren und weiteren Faktoren kann dies auch ein Trugschluss sein!
Die Funktionen zu vereinen bedeutet nicht, dass diese Funktionen auch zeitgleich ausgeführt werden können!
Intervalle?
In der Praxis hat es sich nach ASR A2.2 bei normaler Brandgefährdung (z. B. Büronutzung) bewährt, die Brandschutzhelferausbildung in Abständen von 2 - 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist eine Wiederholung in kürzeren Abständen erforderlich. Die Festlegung des Zeitintervalls erfolgt durch den Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung.
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